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Gefangenschaft II./Artillerie
Regiment 117 Kriegstagebuch Chronik
Mai 1943 bis zur Vernichtung am 12. Mai 1944 unter Polen und Russen ein
Tagebuch von Brunhilde Dallmann Familie
Kaiser aus Prütznow und Labes Stammbaum Familie Kaiser und Eitzen und Schwessiner-Treffen in
der Lüneburger Heide |
Schwessin Kreis Köslin
Bericht aus dem Strandboten des Heimatkreises
Köslin-Bublitz: Frau Elna Treder, geb. Bloedorn, früher Neubanzin,
Kr. Köslin, jetzt: Am Plattenbusch 46, 51381 Leverkusen, übergab uns den
Überlassungsvertrag, mit dem ihr Mann 1932 den Bauernhof seines Vaters
übernahm. Wir veröffentlichen diesen Vertrag weil er zeigt, mit welcher
Präzision damals alle Einzelheiten der Hofübergabe geregelt wurden. In unserer Heimat war es üblich, dass der Erbe den Hof bei seiner Heirat
übernahm. Dadurch war gesichert, dass der Erbe mit jugendlichem Elan an die
Modernisierung und Weiterentwicklung des Betriebes heran ging. In anderen
Gegenden Deutschlands, z. B. auch in Mitteldeutschland, übergab der Besitzer
seinen Hof meist erst im hohen Alter an seinen Erben, der dann selbst schon
im mittleren Lebensalter war und weniger Mut für Erneuerungen aufbrachte. U.P Überlassungsvertrag Verhandelt zu Köslin am 23.
Januar 1931. Vor dem unterzeichneten zu Köslin wohnhaften Notar im Bezirk des
Oberlandesgerichts zu Stettin, Dr. Paul Brummund, erschienen heute von Person
bekannt und geschäftsfähig: 1. der Bauerhofsbesitzer Ernst Treder, 2. dessen
Ehefrau Auguste Treder, geb. Minx, 3. der Landwirt Karl Treder, sämtlich aus
Neubanzin. Die Erschienenen schließen
folgenden Überlassungsvertrag: § 1. Die Erschienenen zu 1. und
2., welche miteinander in Gütergemeinschaft leben, überlassen dem
Erschienenen zu 3., ihrem beider leiblichen Sohne, ihre zu Neubanzin, Bast
und Schützenwerder belegenen, im Grundbuche von Neubanzin Bd.1, BI.2, Baster
Seewiesen Bd.I, Bl. 46 und Schützenwerder Bd.1, BI.9 verzeichneten
Grundstücke so wie sie stehen und liegen und sie sie zu besitzen berechtigt
sind, mit sämtlichem vorhandenen lebenden und totem Inventar und den Ernte‑
und Futtervorräten. Der Wert des mit
überlassenen beweglichen Beilasses wird im Kosteninteresse auf 20 000 GM
angegeben. § 2. Der Überlassungspreis wird
wie folgt belegt: 1.) Der Übernehmer
übernimmt in Anrechnung auf den Überlassungspreis die auf dem übernommenen
Grundstücke eingetragene Hypothek von 10 000 ‑zehntausend‑ GM
nebst den Zinsen seit dem Tage der Übergabe als Selbst‑ und
Alleinschuldner. 2.) Der Übernehmer zahlt an
seine Geschwister: a) Fräulein Herta Treder in Neubanzin, b) Fräulein
Elisabeth Treder in Neubanzin, je einen Betrag von 10 000 ‑zehntausend‑
Goldmark, eine Goldmark = 1/2790 kg Feingold, jedoch mindestens 1 Reichsmark.
Diese Erbabfindungsbeiträge von zusammen 20 000 GM werden dem Übernehmer
gestundet. Er verpflichtet sich, dieselben vom Tage der Übergabe ab mit 5 vom
Hundert jährlich in 1/4 jährlichen Terminen zu verzinsen und nach
halbjähriger Kündigung zu zahlen. Eine hypothekarische Sicherstellung dieser
Erbabfindungsbeträge erfolgt zunächst nicht. Der Übernehmer ist jedoch
verpflichtet, auf Verlangen der Gläubigerinnen diese Erbabfindungsbeträge
nebst Zinsen als Hypothek im Grundbuche der übernommenen Grundstücke unter
Bildung eines Hypothekenbriefes eintragen zu lassen und zwar unmittelbar
hinter dem Altenteil. 3.) Der Übernehmer hat sich
durch diese Überlassung den Betrag von 20 000
-zwanzigtausend‑ GM auf sein Elternerbe anzurechnen. 4.) Der Übernehmer zahlt an
seine Eltern, die Überlasser, einen Betrag von 5000 fünftausend‑
Goldmark. Dieser Betrag wird dem Übernehmer gestundet. Er verpflichtet sich,
denselben vom Tage der Übergabe ab mit 4 vom Hundert jährlich in 1/4
jährlichen Terminen zu verzinsen und nach 1/4 jähriger Kündigung zu zahlen.
Auf Wunsch der Überlasser bzw. des Letztlebenden von ihnen hat der Übernehmer
auf diese 5000 GM ohne voraufgegangene Kündigung bis zu monatlich 50 GM zu
zahlen. Derjenige Betrag, welcher von diesen 5000 GM beim Tode des
Letztlebenden der Überlasser noch nicht gezahlt sein sollte, soll dem
Übernehmer als erlassen gelten und soll nicht zum Nachlass der Überlasser
gehören. Eine hypothekarische Sicherstellung dieser 5000 GM erfolgt nicht. 5.) Der Übernehmer gewährt
seinen Eltern, den Überlassern in ehelicher Gütergemeinschaft das
nachfolgende lebenslängliche freie Altenteil und zwar derart dass die
Überlasser bzw. der Letztlebende von ihnen berechtigt sind, jederzeit von dem
Altenteilsgrundstücke fortzuziehen. Der Übernehmer ist im Falle des Fortzuges
verpflichtet, das ganze Altenteil mit Ausnahme der Milch in einem Umkreise
bis zu 3 Meilen in Natura nachzuliefern oder anstelle der Naturalien die dann
geltenden Tagespreise zu bezahlen. Die Milch ist im Falle des Fortzuges zum
Tagespreis zu bezahlen. Anstelle der Altenteilswohnung hat der Übernehmer im
Falle des Fortzuges monatlich den Betrag von 25,00 GM, eine Goldmark = 1/2790
kg Feingold, jedoch mindestens 1 Reichsmark, zu zahlen. Dem Letztlebenden der
Altenteilsnehmer soll das ganze Altenteil unverkürzt zustehen. Den
Überlassern soll auch das Wahl‑ oder Wechselrecht zustehen. I. Freien Umgang auf dem
ganzen Grundstücke sowie freie Mitbenutzung sämtlicher auf dem Grundstücke
befindlicher zu den Lebensbedürfnissen erforderlichen Einrichtungen. II. Freie Wohnung auf dem
Grundstücke und zwar im halben Haus rechts vom Haupteingange bestehend aus 2
Stuben, 1 Küche sowie 1 oberen Zimmer nebst Kammer auf dem anderen Ende des
Hauses. Der Übernehmer hat auf Wunsch einen Holzstall für die Überlasser
herzustellen. Sämtliche Altenteilsräume hat der Übernehmer in gutem baulichem
Zustande zu erhalten. III. Jährlich: a) zu Weihnachten ein
fettes lebendes Schwein im Lebendgewicht von 3 Ztr. Der Übernehmer ist auf
Wunsch verpflichtet, das Schwein zu schlachten bzw. schlachten zu lassen
sowie das Räuchern, Pökeln und Wurstmachen zu besorgen. b) zum Schlachten 1 Ztr. Salz, c) zu Martini 4 fette junge Gänse im
Gewicht von je 12 Pfund mit Federn,
d) in den Sommermonaten lieferbar: 2 Enten von je 5 Pfund in reinem
Zustand. Die Federn sind mitzuliefern. Ferner Lieferung im August und Oktober
jeden Jahres von je 2 jungen Hühnern zum Schlachten, e) Lieferung von 1 Pfund guter grauer
Wolle nach Wunsch (Schurwolle), f)
ein Drittel der gesamten Obsternte des Gartens, g) Freie trockene Feuerung ist in
ausreichendem und gebrauchsfertigem Maße bzw. Zustand zu liefern und zwar 50
Ztr. Briketts und 4 rm Klobenhartholz. Die Feuerung ist in den Sommermonaten.
heranzuliefern und im Altenteilsstall aufzustapeln. Das Holz ist
gebrauchsfertig zum Kochen und Heizen zu zerkleinern. h) freie Fuhren nach Bedarf in einem
anständigen Kutschwagen im Umkreise von 3 Meilen, Kirchfuhren nach Wunsch
sowie freies Hinfahren und Abholen von der Bahnstation. IV. Monatlich: a) Lieferung von 1 Ztr.
Weizen und 1 Ztr. Roggen. Der Übernehmer hat Roggen und Weizen zur Mühle zu
fahren und das Mehl unentgeltlich zu holen. Freies Mitbacken bzw. Backen für
die Altsitzer oder den Letzlebenden. b) Freie Lieferung von 2
Ztr. gesunden guten Esskartoffeln. Für die Zeit vom 1. August bis 1. Oktober
jeden Jahres sind täglich frische Esskartoffeln nach Bedarf zu liefern. c) 12,00 ‑zwölf‑
Goldmark Taschengeld im Voraus, eine GM = 1/2790 kg Feingold. V. Wöchentlich: Lieferung von 2 Pfund guter
Essbutter, 1 Stiege frischer Hühnereier. Die Lieferung der Eier hat in der
Zeit vom 1. März bis 1. Oktober jeden Jahres zu erfolgen. VI. Täglich: Lieferung von 2 Litern
frischer Vollmilch und 2 Litern Buttermilch. VII. Freie Benutzung einer
Fläche im Hausgarten, nämlich der Fläche am Westgiebel des Hauses. Über die
Lage und Grenzen dieses Stückes Gartenland sind sich die Vertragsschließenden
einig. Der Übernehmer hat die sachgemäße Düngung und Beackerung dieses
Gartenlandes vorzunehmen. VIII. Freie Reinigung der
Wäsche und Instandhaltung derselben, auch Lieferung der dazu erforderlichen
Seife. Der Übernehmer hat auch das Trocknen, Rollen und Plätten der Wäsche zu
besorgen sowie das Unterbringen der Wäsche in den Schränken. IX. Freie Wartung und
Pflege in kranken und schwachen Tage sowie freien Arzt und freie Medizin
sowie evtl. Krankenhauskosten, ferner freie Steuern. X. Der Übernehmer ist auf
Wunsch verpflichtet, Feuerung und Wasser täglich in die Altenteilsstube bzw.
Küche zu bringen. XI. Die Altenteilsnehmer
sind berechtigt, Besuche zu empfangen und zu beherbergen, insbesondere auch,
ihre Töchter bei sich aufzunehmen und bei sich zu behalten. Die Altsitzer
sind auch berechtigt, sich auf ihrem Gartenland Hühner zu halten. XII. Dermaleinst
standesgemäße Beerdigung und Setzen eines standesgemäßen Grabdenkmals. Der
Wert der Beerdigungen und Denkmäler wird auf zusammen 1500 RM angegeben. XIII. Der Übernehmer soll
berechtigt sein, das ganze Altenteil durch bloße Vorlegung der Sterbeurkunden
sogleich zur Löschung zu bringen. Der Übernehmer verpfändet seinen Eltern,
den Überlassern in ehelicher Gütergemeinschaft zur Sicherheit für dieses
vorstehend festgesetzte Altenteil die übernommenen Grundstücke zur
Gesamthaft, Er bewilligt und beantragt die Eintragung dieses Altenteils für
die Überlasser in Gütergemeinschaft zur Gesamthaft in die Grundbücher der
übernommenen Grundstücke auf seine Kosten. Der jährliche Wert des Altenteils
wird auf 1200 GM angegeben, Der Altenteilsnehmer ist 60 Jahre alt, die
Altenteilsnehmerin ist 59 Jahre alt. Damit ist der
Überlassungspreis belegt. § 3. Die Übergabe erfolgt am 1.
Oktober 1932, die Auflassung soll nach der Übergabe erfolgen. Mit der
Übergabe gehen Gefahr, Abgaben, Lasten und Nutzungen auf den Übernehmer über. § 4. Die Erschienenen zu 1 und 2
erteilen hiermit dem Übernehmer gleichzeitig Vollmacht, sich in ihrem Namen
die vorbezeichneten überlassenen Grundstücke selbst aufzulassen und sämtliche
dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben. Diese Auflassungsvollmacht soll
auch über unseren Tod hinaus volle Gültigkeit haben. § 5. Der Übernehmer ist
verpflichtet, seinen Schwestern Elisabeth und Herta Treder die Hochzeit frei auszuhalten.
Der Wert jeder Hochzeitsaushaltung wird auf 200 GM angegeben. § 6. Für den Fall, daß der
Übernehmer oder seine Erben die ihm überlassenen Grundstücke bei Lebzeiten
der Überlasser oder des Letztlebenden von ihnen verkaufen sollten, so sind von
dem Übernehmer bzw. Erben 5000 ‑fünftausend‑ GM, eine Goldmark =
1/2790 kg Feingold, jedoch mindestens 1 Reichsmark innerhalb 3 Monaten nach
Abschluß des notariellen Kaufvertrages an die Überlasser bzw. den
Letztlebenden zu zahlen. § 7. Der Übernehmer erklärt sich
durch diese Überlassung der Grundstücke hinsichtlich des Elternerbes für
vollständig abgefunden. § 8. Die Kosten und Stempel
dieses Vertrages sowie sämtliche durch diesen Vertrag entstehenden Steuern
und Kosten trägt der Übernehmer, § 9. Die Erschienenen
beantragen, diesen Vertrag einmal für den Übernehmer auszufertigen, den
Überlassern aber einfache Abschrift desselben zu erteilen, Dieses Protokoll ist den
Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt
eigenhändig unterschrieben: gez. Ernst Treder, gez. Auguste Treder, geb.
Minx, gez. Karl Treder, gez. Dr. Paul Brummund, Notar. |
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