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Schwessin Kreis Köslin

 

 

 

Bericht aus dem Strandboten des Heimatkreises Köslin-Bublitz:

 

Frau Elna Treder, geb. Bloedorn, früher Neubanzin, Kr. Köslin, jetzt: Am Plattenbusch 46, 51381 Leverkusen, übergab uns den Überlassungsvertrag, mit dem ihr Mann 1932 den Bauernhof seines Vaters übernahm. Wir veröffentlichen diesen Vertrag weil er zeigt, mit welcher Präzision damals alle Einzelheiten der Hofübergabe geregelt wurden.

 

In unserer Heimat war es üblich,  dass der Erbe den Hof bei seiner Heirat übernahm. Dadurch war gesichert, dass der Erbe mit jugendlichem Elan an die Modernisierung und Weiterentwicklung des Betriebes heran ging. In anderen Gegenden Deutschlands, z. B. auch in Mitteldeutschland, übergab der Besitzer seinen Hof meist erst im hohen Alter an seinen Erben, der dann selbst schon im mittleren Lebensalter war und weniger Mut für Erneuerungen aufbrachte. U.P

 

Überlassungsvertrag

 

Verhandelt zu Köslin am 23. Januar 1931. Vor dem unterzeichneten zu Köslin wohnhaften Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Stettin, Dr. Paul Brummund, erschienen heute von Person bekannt und geschäftsfähig: 1. der Bauerhofsbesitzer Ernst Treder, 2. dessen Ehefrau Auguste Treder, geb. Minx, 3. der Landwirt Karl Treder, sämtlich aus Neubanzin.

 

Die Erschienenen schließen folgenden Überlassungsvertrag:

 

§ 1.

 

Die Erschienenen zu 1. und 2., welche miteinander in Gütergemeinschaft leben, überlassen dem Erschienenen zu 3., ihrem beider leiblichen Sohne, ihre zu Neubanzin, Bast und Schützenwerder belegenen, im Grundbuche von Neubanzin Bd.1, BI.2, Baster Seewiesen Bd.I, Bl. 46 und Schützenwerder Bd.1, BI.9 verzeichneten Grundstücke so wie sie stehen und liegen und sie sie zu besitzen berechtigt sind, mit sämtlichem vorhandenen lebenden und totem Inventar und den Ernte‑ und Futtervorräten.

 

Der Wert des mit überlassenen beweglichen Beilasses wird im Kosteninteresse auf 20 000 GM angegeben.

 

§ 2.

 

Der Überlassungspreis wird wie folgt belegt:

 

1.) Der Übernehmer übernimmt in Anrechnung auf den Überlassungspreis die auf dem übernommenen Grundstücke eingetragene Hypothek von 10 000 ‑zehntausend‑ GM nebst den Zinsen seit dem Tage der Übergabe als Selbst‑ und Alleinschuldner.

 

2.) Der Übernehmer zahlt an seine Geschwister: a) Fräulein Herta Treder in Neubanzin, b) Fräulein Elisabeth Treder in Neubanzin, je einen Betrag von 10 000 ‑zehntausend‑ Goldmark, eine Goldmark = 1/2790 kg Feingold, jedoch mindestens 1 Reichsmark. Diese Erbabfindungsbeiträge von zusammen 20 000 GM werden dem Übernehmer gestundet. Er verpflichtet sich, dieselben vom Tage der Übergabe ab mit 5 vom Hundert jährlich in 1/4 jährlichen Terminen zu verzinsen und nach halbjähriger Kündigung zu zahlen. Eine hypothekarische Sicherstellung dieser Erbabfindungsbeträge erfolgt zunächst nicht. Der Übernehmer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Gläubigerinnen diese Erbabfindungsbeträge nebst Zinsen als Hypothek im Grundbuche der übernommenen Grundstücke unter Bildung eines Hypothekenbriefes eintragen zu lassen und zwar unmittelbar hinter dem Altenteil.

 

3.) Der Übernehmer hat sich durch diese Überlassung den Betrag von 20 000  -zwanzigtausend‑ GM auf sein Elternerbe anzurechnen.

 

4.) Der Übernehmer zahlt an seine Eltern, die Überlasser, einen Betrag von 5000 fünftausend‑ Goldmark. Dieser Betrag wird dem Übernehmer gestundet. Er verpflichtet sich, denselben vom Tage der Übergabe ab mit 4 vom Hundert jährlich in 1/4 jährlichen Terminen zu verzinsen und nach 1/4 jähriger Kündigung zu zahlen. Auf Wunsch der Überlasser bzw. des Letztlebenden von ihnen hat der Übernehmer auf diese 5000 GM ohne voraufgegangene Kündigung bis zu monatlich 50 GM zu zahlen. Derjenige Betrag, welcher von diesen 5000 GM beim Tode des Letztlebenden der Überlasser noch nicht gezahlt sein sollte, soll dem Übernehmer als erlassen gelten und soll nicht zum Nachlass der Überlasser gehören. Eine hypothekarische Sicherstellung dieser 5000 GM erfolgt nicht.

 

5.) Der Übernehmer gewährt seinen Eltern, den Überlassern in ehelicher Gütergemeinschaft das nachfolgende lebenslängliche freie Altenteil und zwar derart dass die Überlasser bzw. der Letztlebende von ihnen berechtigt sind, jederzeit von dem Altenteilsgrundstücke fortzuziehen. Der Übernehmer ist im Falle des Fortzuges verpflichtet, das ganze Altenteil mit Ausnahme der Milch in einem Umkreise bis zu 3 Meilen in Natura nachzuliefern oder anstelle der Naturalien die dann geltenden Tagespreise zu bezahlen. Die Milch ist im Falle des Fortzuges zum Tagespreis zu bezahlen. Anstelle der Altenteilswohnung hat der Übernehmer im Falle des Fortzuges monatlich den Betrag von 25,00 GM, eine Goldmark = 1/2790 kg Feingold, jedoch mindestens 1 Reichsmark, zu zahlen. Dem Letztlebenden der Altenteilsnehmer soll das ganze Altenteil unverkürzt zustehen. Den Überlassern soll auch das Wahl‑ oder Wechselrecht zustehen.

I. Freien Umgang auf dem ganzen Grundstücke sowie freie Mitbenutzung sämtlicher auf dem Grundstücke befindlicher zu den Lebensbedürfnissen erforderlichen Einrichtungen.

 

II. Freie Wohnung auf dem Grundstücke und zwar im halben Haus rechts vom Haupteingange bestehend aus 2 Stuben, 1 Küche sowie 1 oberen Zimmer nebst Kammer auf dem anderen Ende des Hauses. Der Übernehmer hat auf Wunsch einen Holzstall für die Überlasser herzustellen. Sämtliche Altenteilsräume hat der Übernehmer in gutem baulichem Zustande zu erhalten.

 

III. Jährlich:

a) zu Weihnachten ein fettes lebendes Schwein im Lebendgewicht von 3 Ztr. Der Übernehmer ist auf Wunsch verpflichtet, das Schwein zu schlachten bzw. schlachten zu lassen sowie das Räuchern, Pökeln und Wurstmachen zu besorgen.   b) zum Schlachten 1 Ztr. Salz,  c) zu Martini 4 fette junge Gänse im Gewicht von je 12 Pfund mit Federn,   d) in den Sommermonaten lieferbar: 2 Enten von je 5 Pfund in reinem Zustand. Die Federn sind mitzuliefern. Ferner Lieferung im August und Oktober jeden Jahres von je 2 jungen Hühnern zum Schlachten,   e) Lieferung von 1 Pfund guter grauer Wolle nach Wunsch (Schurwolle),   f) ein Drittel der gesamten Obsternte des Gartens,   g) Freie trockene Feuerung ist in ausreichendem und gebrauchsfertigem Maße bzw. Zustand zu liefern und zwar 50 Ztr. Briketts und 4 rm Klobenhartholz. Die Feuerung ist in den Sommermonaten. heranzuliefern und im Altenteilsstall aufzustapeln. Das Holz ist gebrauchsfertig zum Kochen und Heizen zu zerkleinern.   h) freie Fuhren nach Bedarf in einem anständigen Kutschwagen im Umkreise von 3 Meilen, Kirchfuhren nach Wunsch sowie freies Hinfahren und Abholen von der Bahnstation.

 

IV. Monatlich:

a) Lieferung von 1 Ztr. Weizen und 1 Ztr. Roggen. Der Übernehmer hat Roggen und Weizen zur Mühle zu fahren und das Mehl unentgeltlich zu holen. Freies Mitbacken bzw. Backen für die Altsitzer oder den Letzlebenden.

b) Freie Lieferung von 2 Ztr. gesunden guten Esskartoffeln. Für die Zeit vom 1. August bis 1. Oktober jeden Jahres sind täglich frische Esskartoffeln nach Bedarf zu liefern.

c) 12,00 ‑zwölf‑ Goldmark Taschengeld im Voraus, eine GM = 1/2790 kg Feingold.

 

V. Wöchentlich:

Lieferung von 2 Pfund guter Essbutter, 1 Stiege frischer Hühnereier. Die Lieferung der Eier hat in der Zeit vom 1. März bis 1. Oktober jeden Jahres zu erfolgen.

 

VI. Täglich:

Lieferung von 2 Litern frischer Vollmilch und 2 Litern Buttermilch.

 

VII. Freie Benutzung einer Fläche im Hausgarten, nämlich der Fläche am Westgiebel des Hauses. Über die Lage und Grenzen dieses Stückes Gartenland sind sich die Vertragsschließenden einig. Der Übernehmer hat die sachgemäße Düngung und Beackerung dieses Gartenlandes vorzunehmen.

 

VIII. Freie Reinigung der Wäsche und Instandhaltung derselben, auch Lieferung der dazu erforderlichen Seife. Der Übernehmer hat auch das Trocknen, Rollen und Plätten der Wäsche zu besorgen sowie das Unterbringen der Wäsche in den Schränken.

 

IX. Freie Wartung und Pflege in kranken und schwachen Tage sowie freien Arzt und freie Medizin sowie evtl. Krankenhauskosten, ferner freie Steuern.

 

X. Der Übernehmer ist auf Wunsch verpflichtet, Feuerung und Wasser täglich in die Altenteilsstube bzw. Küche zu bringen.

 

XI. Die Altenteilsnehmer sind berechtigt, Besuche zu empfangen und zu beherbergen, insbesondere auch, ihre Töchter bei sich aufzunehmen und bei sich zu behalten. Die Altsitzer sind auch berechtigt, sich auf ihrem Gartenland Hühner zu halten.

 

XII. Dermaleinst standesgemäße Beerdigung und Setzen eines standesgemäßen Grabdenkmals. Der Wert der Beerdigungen und Denkmäler wird auf zusammen 1500 RM angegeben.

 

XIII. Der Übernehmer soll berechtigt sein, das ganze Altenteil durch bloße Vorlegung der Sterbeurkunden sogleich zur Löschung zu bringen. Der Übernehmer verpfändet seinen Eltern, den Überlassern in ehelicher Gütergemeinschaft zur Sicherheit für dieses vorstehend festgesetzte Altenteil die übernommenen Grundstücke zur Gesamthaft, Er bewilligt und beantragt die Eintragung dieses Altenteils für die Überlasser in Gütergemeinschaft zur Gesamthaft in die Grundbücher der übernommenen Grundstücke auf seine Kosten. Der jährliche Wert des Altenteils wird auf 1200 GM angegeben, Der Altenteilsnehmer ist 60 Jahre alt, die Altenteilsnehmerin ist 59 Jahre alt.

 

Damit ist der Überlassungspreis belegt.

 

§ 3.

 

Die Übergabe erfolgt am 1. Oktober 1932, die Auflassung soll nach der Übergabe erfolgen. Mit der Übergabe gehen Gefahr, Abgaben, Lasten und Nutzungen auf den Übernehmer über.

 

§ 4.

 

Die Erschienenen zu 1 und 2 erteilen hiermit dem Übernehmer gleichzeitig Vollmacht, sich in ihrem Namen die vorbezeichneten überlassenen Grundstücke selbst aufzulassen und sämtliche dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben. Diese Auflassungsvollmacht soll auch über unseren Tod hinaus volle Gültigkeit haben.

 

§ 5.

 

Der Übernehmer ist verpflichtet, seinen Schwestern Elisabeth und Herta Treder die Hochzeit frei auszuhalten. Der Wert jeder Hochzeitsaushaltung wird auf 200 GM angegeben.

 

§ 6.

 

Für den Fall, daß der Übernehmer oder seine Erben die ihm überlassenen Grundstücke bei Lebzeiten der Überlasser oder des Letztlebenden von ihnen verkaufen sollten, so sind von dem Übernehmer bzw. Erben 5000 ‑fünftausend‑ GM, eine Goldmark = 1/2790 kg Feingold, jedoch mindestens 1 Reichsmark innerhalb 3 Monaten nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages an die Überlasser bzw. den Letztlebenden zu zahlen.

 

§ 7.

 

Der Übernehmer erklärt sich durch diese Überlassung der Grundstücke hinsichtlich des Elternerbes für vollständig abgefunden.

 

§ 8.

 

Die Kosten und Stempel dieses Vertrages sowie sämtliche durch diesen Vertrag entstehenden Steuern und Kosten trägt der Übernehmer,

 

§ 9.

 

Die Erschienenen beantragen, diesen Vertrag einmal für den Übernehmer auszufertigen, den Überlassern aber einfache Abschrift desselben zu erteilen,

 

Dieses Protokoll ist den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben: gez. Ernst Treder, gez. Auguste Treder, geb. Minx, gez. Karl Treder, gez. Dr. Paul Brummund, Notar.

 

 

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